Satzung der Hans-Neuffer-Stiftung

 

(Stand 16.09.2021)


§ 1 Rechtsform und Sitz

 

Die Hans-Neuffer-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Stuttgart.

 

§ 2 Zweck der Stiftung


1. Zweck der Stiftung ist Förderung der Volks- und Berufsbildung. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke dadurch, dass sie mit allen geeigneten Mitteln


a) den Meinungs- und Erfahrungsaustausch der in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte mit ihren Kolleginnen und Kollegen im Ausland und das Kennenlernen der klinischen und praktischen Einrichtungen in aller Welt, insbesondere durch die Organisation und Finanzierung von Studienreisen und die finanzielle Unterstützung der Teilnahme von Ärztinnen und Ärzten an internationalen Fachtagungen fördert, sowie den Aufbau und die Festigung von Strukturen ärztlicher Selbstverwaltung im Ausland unterstützt,


b) auf allen Gebieten des Gesundheitswesens, insbesondere der Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten, die medizinische Fortbildung im In- und Ausland durch die Organisation und Finanzierung von Fortbildungskongressen, Fortbildungsvorträgen und entsprechenden Publikationen fördert,


c) die vergleichende Forschung in der präventiven, kurativen und rehabilitativen Medizin sowie der wissenschaftlichen Qualitätsanforderungen an ärztliche Leistungen in Ländern der EU und den der WHO angehörenden Ländern, insbesondere durch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Forschungsinstitute sowie die Finanzierung von Berichten über Studienreisen fördert.


2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung
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3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

 

§ 3 Organe der Stiftung


Organe der Stiftung sind:
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.

 

§ 4 Kuratorium


1. Das Kuratorium besteht aus 17 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Stifterin vorgeschlagen und vom Kuratorium auf vier Jahre gewählt. Ausscheidende Mitglieder werden auf Vorschlag der Stifterin durch Zuwahl des Kuratoriums ergänzt.

Wiederwahl ist mehrfach möglich. Alle Wahlen können auch in Form von Briefwahlen durchgeführt werden.
Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.

 

2. Das Kuratorium beschließt die Gesamtplanung der Vorhaben und Maßnahmen der Stiftung sowie deren Rechte über die Verwendung der Mittel, bestellt die Mitglieder des Vorstandes und erteilt diesen, ggfs. auch für die vorangegangene Wahlperiode, Entlastung. Das Kuratorium bestimmt auch den Wirtschaftsprüfer, welcher die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu überprüfen und über das Ergebnis einen Prüfbericht zu erstellen hat.


3. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen oder über Video- oder Webkonferenztechnik teilnehmenden Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit ist die Teilnahme von mindestens 10 Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmen können durch Handaufheben oder in Textform abgegeben werden.


4. Das Kuratorium hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Zwischen den Sitzungen oder im Nachgang dazu können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.  Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Kuratoriums einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn vier Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

  

§ 5 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen, welche vom Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Nach Ablauf seiner Amtsperiode führt der Vorstand die Geschäfte jeweils bis zur Neubestellung weiter.


2. Der Vorstand führt im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums die laufenden Geschäfte der Stiftung und erstellt den Geschäftsbericht. Jedes Vorstandsmitglied ist für das von ihm betreute Ressort im Rahmen der Geschäftsführung der Stiftung gegenüber dem Kuratorium verantwortlich. Die Ressortverteilung übernimmt das Kuratorium bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes.


3. Die Vorstandssitzungen werden als Präsenzsitzungen, unter Verwendung von Video- oder Webkonferenztechnik oder in einer Mischform nach einem von den Mitgliedern des Vorstandes verabredeten Turnus durchgeführt und vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung kann im Umlaufverfahren mit Stimmabgabe in Textform erfolgen, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.


4. Der Vorstand kann für die technische Durchführung und Erfüllung des Stiftungszwecks eine Geschäftsstelle einrichten.


5. Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.

 

§ 6 Protokollierung von Beschlüssen


Über die in Sitzungen gefassten Beschlüsse der Organe der Stiftung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und von der Leiterin bzw. vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. Bei Abstimmungen in Textform ist das Ergebnis nachzuweisen und von einem Organmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 7 Vertretung der Stiftung


Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Diese sind befugt, einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer Vollmacht zu erteilen.

 

§ 8 Aufbringung der Mittel


1. Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus DM 1.300.000,00, welches vom Stifter aufgebracht wurde. Es ist grundsätzlich im Bestand zu erhalten und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Anlage mündelsicherer Gelder anzulegen. Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn eine dringende Notwendigkeit besteht und das Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder sowie die Stiftungsaufsichtsbehörde der Inanspruchnahme zustimmen. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

2. Im Übrigen gewinnt die Stiftung ihre Mittel aus Zuwendungen, welche in Gestalt von einmaligen oder wiederkehrenden Leistungen erbracht werden können.


3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  

§ 9 Satzungsänderung und Liquidation


1. Diese Satzung kann durch das Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder geändert werden.


2. Die Auflösung der Stiftung kann durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums erfolgen.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine steuerbegünstigte Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck zur Förderung der Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


4. Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Ergänzungen sollten im Vorfeld mit der Stiftungsaufsichtsbehörde abgestimmt werden. 

 

 

Köln, den 7. September 1977 (Ursprungsfassung), geändert durch Beschluss vom 14.September 1984 und durch Beschluss vom 30. September 1999 in der durch die Stiftungsaufsichtsbehörde Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 genehmigten Fassung. Geändert durch den Beschluss vom 16. September 2021.